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Brexit: Vorerst keine Änderungen in der Krankenversicherung

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Nun ist es also so weit: Am 31. Januar, um Mitternacht Brüsseler Zeit, hat Großbritannien die Europäische Union verlassen. Doch was heißt das praktisch, zum Beispiel für Touristen? Können wir noch unbesorgt London mit seinen unzähligen Sehenswürdigkeiten besuchen und unbeschwert auf den Big Ben schauen? Was passiert, wenn wir dort krank werden? Die gute Nachricht ist: Bis Ende des Jahres 2020 ändert sich für gesetzlich Versicherte praktisch nichts. So lange dauert die Übergangszeit, in der das EU-Recht in Großbritannien weiter gilt.

Mit dem Brexit – also dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 – ergeben sich im Gesundheitsbereich für Versicherte sowie Unternehmen vorerst keine Änderungen. So ist es im Austrittsabkommen geregelt. Bis Ende 2020 läuft die Übergangsphase, in der das EU-Recht im Bereich Sozialrechtskoordinierung und Berufsanerkennung in und für Großbritannien grundsätzlich weiterhin gilt.

Bei der Absicherung im Krankheitsfall, zum Beispiel der Inanspruchnahme und Abrechnung von Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen im jeweils anderen Land, bleibt bis Ende 2020 also alles wie bisher. Die Europäische Krankenversicherungskarte – auf der Rückseite Ihrer DAK-Gesundheitskarte – ist in diesem Zeitraum weiterhin gültig. Zudem ist im Austrittsabkommen geregelt, dass Personen, die bereits vor Ablauf der Übergangszeit mit einer geplanten medizinischen Versorgung in Großbritannien oder in Deutschland begonnen haben, weiterhin das Recht haben, diese Behandlung weiterzuführen.

Wer ab dem 1. Februar 2020 in Großbritannien krank wird und zum Arzt muss, braucht sich also vorerst keine Sorgen zu machen. Sie können sich wie bisher unter Vorlage Ihrer Gesundheitskarte bei britischen Ärzten ohne Mehrkosten behandeln lassen. Sollte die eine oder andere Praxis in Einzelfällen die Karte nicht akzeptieren, erstattet die DAK-Gesundheit ihren Versicherten bis Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 die Kosten, die für die gleiche Behandlung in Deutschland angefallen wären (abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteile). Achtung: Dies gilt auch weiterhin ausschließlich für Mediziner des britischen National Health Service (NHS), nicht aber für Privatpraxen. Wie es nach Ende des Übergangszeitraums ab 2021 aussieht, steht aktuell noch nicht fest. Die Regelungen im Gesundheitsbereich sind Bestandteil der Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien, die nun beginnen werden.

Unser Tipp:

Wir empfehlen in jedem Fall den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung, die beispielsweise auch Kosten für notwendige Rücktransporte oder eventuelle Selbstbehalte übernimmt, die auch schon vor dem Brexit nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt waren. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie auf dak.de/reisen

Übrigens: Auch für Studierende, Praktikanten oder Arbeitnehmer, die sich länger als acht Wochen in Großbritannien aufhalten werden, ändert sich vorerst nichts. Diese Personen benötigen weiterhin eine Langzeit-Reisekrankenversicherung.

 

Gabriela Wehrmann