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Was gilt bei einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz?

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Wer sich am Arbeitsplatz mit COVID-19 ansteckt, kann diese Infektion unter Umständen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall geltend machen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und deshalb an COVID-19 erkranken, können dies unter Umständen als Berufskrankheit geltend machen. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße ausgesetzt sind, zum Beispiel bei körpernahen Dienstleistungen. Bei Berufen im öffentlichen Nahverkehr oder im Supermarkt wird derzeit nicht davon ausgegangen, dass diese mit einem höheren Risiko verbunden sind.

Kommt es bei diesen oder anderen Tätigkeiten zu einer Corona-Infektion, kann die Erkrankung allerdings einen Arbeitsunfall darstellen – vorausgesetzt, es kann bewiesen werden, dass die Ansteckung am Arbeitsplatz erfolgte: „Mitarbeitende sollten deshalb Corona-Ausbrüche im Betrieb und Begegnungen mit Infizierten oder Erkrankten genau aufzeichnen“, rät Anwältin Bettina Lederer. Es muss nachweislich ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) stattgefunden haben. Die Erkrankung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach diesem Kontakt eintreten.

Lässt sich kein intensiver Kontakt feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (zum Beispiel innerhalb eines Betriebs oder einer Schule) eine größere Anzahl von infektiösen Personen gab. Hat der Kontakt auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Betroffene sollten aber auch im Blick behalten, ob zur betreffenden Zeit in nicht versicherten Lebensbereichen wie Familie, Freizeit oder Urlaub ein Kontakt zu infizierten Personen bestanden hat. Nur eine Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles.

Die Hürden für eine Anerkennung als Arbeitsunfall liegen hoch, denn nicht immer ist der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeit eindeutig zu belegen. Dennoch lohnt es sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dies genau zu prüfen und gegebenenfalls nachzuweisen. Denn im Falle eines Arbeitsunfalls sind die Leistungen umfangreicher als bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mehr Infos erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter dem Stichwort „COVID-19” auf dguv.de.

Nina Alpers