Privates Handy am Arbeitsplatz: Das ist erlaubt
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Privates Smartphone im Job: Das ist erlaubt

Rechtsanwalt Christian Oberwetter aus Hamburg klärt auf.
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Mal eben schnell surfen, chatten, telefonieren – das Smartphone ist unser ständiger Begleiter. Aber dürfen Mitarbeiter auch während der Arbeitszeit das private Handy nutzen? Rechtsanwalt Christian Oberwetter aus Hamburg klärt auf.

 

Dürfen Arbeitnehmer während der Arbeit auf ihrem Handy spielen oder surfen?

Christian Oberwetter: Grundsätzlich gilt: Private Tätigkeiten während der Arbeitszeit müssen unterbleiben – und dazu gehört auch das Spielen oder die Kontaktpflege per Mobiltelefon. Im äußersten Fall kann die private Smartphone-Nutzung zu Abmahnungen und einer Kündigung führen. Ausnahme: In Pausenzeiten kann Arbeitnehmern die private Handynutzung nicht untersagt werden.

 

Tipps für Arbeitgeber

 

Dürfen Arbeitgeber Smartphones in Unternehmen grundsätzlich verbieten?

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Nutzung mobiler Geräte am Arbeitsplatz zu regeln – vor allem damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht öffentlich gemacht werden sollen. Ist ein Betriebsrat an Bord, wird in der Regel eine Vereinbarung über die Nutzung mobiler Geräte im Betrieb getroffen. Die Arbeitnehmer sind dann verpflichtet, diese Regelung zu beachten.  Mitarbeitern das Smartphone wegzunehmen, ist nicht zulässig.

 

Was ist, wenn eine offizielle Regelung fehlt?

In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer von einer arbeitgeberseitigen Duldung ausgehen, und zwar im angemessenen, sozialadäquaten Umfang. Als sozialadäquat gelten etwa zehn Minuten am Arbeitstag.

 

Was ist, wenn durch die Ablenkung durchs Smartphone bei der Arbeit ein Schaden entsteht?

Bei einigen Tätigkeiten ist das Gefährdungsrisiko durch eine Ablenkung per Smartphone extrem hoch, zum Beispiel im Auto oder im Umgang mit gefährlichen Maschinen und Geräten. Unfälle gelten dann als eine grobe Fahrlässigkeit und können strafrechtlich verfolgt werden. Der Arbeitgeber muss dann für die Kosten des Schadens aufkommen und kann erst im Nachhinein Erstattungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen.