Für viele Menschen ist das Arbeiten mit Meerblick oder Bergpanorama ein Traum – und einige Unternehmen erfüllen ihn ihren Beschäftigten. Was dabei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten ist.
Die Kombination aus Arbeiten und Ausspannen in der Ferne liegt im Trend, denn für zahlreiche Tätigkeiten braucht es nur sicheres Internet und Laptop. Sogar in einigen Stellenanzeigen findet sich inzwischen die Option, Tage zum Arbeiten einfach an den Urlaub in Spanien, Griechenland oder Italien anzuhängen.
EINVERSTÄNDNIS KLÄREN
Für das Arbeiten am Urlaubsort, auch Workation genannt, ist vorab das Einverständnis des Chefs oder der Chefin erforderlich. Ein Tapetenwechsel kann beiden Seiten etwas bringen: Neues zu entdecken macht Spaß und tut Körper und Seele gut. Grünes Licht vom Unternehmen signalisiert Mitarbeitenden Wertschätzung und kann die Motivation steigern. Mitbringen sollten Beschäftigte jedoch eine gute Portion Disziplin, damit die Arbeit trotz Urlaubsfeeling nicht zu kurz kommt.
WELCHES RECHT GILT?
Werden Beschäftigte im Ausland für ihr Unternehmen tätig, berührt dies das Arbeits- und Aufenthaltsrecht, das Steuerrecht sowie das Sozialversicherungsrecht. Innerhalb der EU herrscht zwar Freizügigkeit, dennoch gelten nationale Gesetze. Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld die jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu prüfen.
REGELUNGEN JE NACH REISEZIEL
Für die Sozialversicherung gilt Folgendes: „Grundsätzlich sind Beschäftigte in dem Land sozialversicherungspflichtig, in dem sie arbeiten. Allerdings gibt es Ausnahmen“, erklärt Carolin Kröger, Expertin für Mitgliedschaftsrecht bei der DAK-Gesundheit. Am einfachsten ist es, wenn Beschäftigte wie gewohnt in Deutschland versichert bleiben können. Das ist in den EU-Ländern der Fall und in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Großbritannien und Nordirland. Wer dorthin reist, beantragt bei der Krankenkasse (in der Regel über den Arbeitgeber) eine Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung), die er oder sie dann im Ausland stets bei sich führt. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Kasten „Zusatzwissen“. Beschäftigte mit anderen Reisezielen erkundigen sich am besten bei ihrer Krankenkasse. Denn die rechtlichen Bestimmungen variieren je nach Land. Einige Staaten haben mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen; dann gelten die darin festgelegten Regelungen.
- Sichere Internetverbindungen und das Einhalten des Datenschutzes müssen gewährleistet sein.
- Vereinbaren Sie Zeitfenster, in denen die Mitarbeitenden erreichbar sind, damit Absprachen auch über Ländergrenzen hinweg gut funktionieren.
- Die Voraussetzungen für konzentriertes und rückenschonendes Arbeiten sollten auch am Urlaubsort gegeben sein.
- Generell ist für Unternehmen zu empfehlen, innerbetriebliche Vereinbarungen abzuschließen und die Anträge sorgfältig zu prüfen.
KRANK IM AUSLAND
lm Idealfall kommen Beschäftigte bestens erholt zurück. Was geschieht, wenn während der Workation eine medizinische Behandlung notwendig wird? Über den Versicherungsschutz je nach Land informieren Urlaubs-Merkblätter, die unter www.dak.de/ausland zum Download bereitstehen.
Wichtig: Auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) befindet sich die European Health Insurance Card (EHIC). Damit haben Sie in den meisten europäischen Ländern Krankenversicherungsschutz mit dem gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung im Notfall wie die einheimische Bevölkerung. Unabhängig vom Reiseziel bietet es sich jedoch an, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, da die Kosten für Reiserücktransporte (auch aus dem europäischen Ausland) nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden dürfen. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter: www.dak.de/zusatzschutz
Zusatzwissen
WORKATION
A1-VERFAHREN
GEBÜNDELTE INFORMATIONEN
Gut vorbereitet kann Workation den Übergang vom Urlaubsende zum Arbeitsbeginn erleichtern und das schöne Urlaubsgefühl noch etwas verlängern.
Andrea Guthaus