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Berufstätige Eltern – krankes Kind

Erfahren Sie mehr über ihre Rechte und Pflichten
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Durchfall, Scharlach, Hand-Mund-Fuß: Kinder sind kleine Bazillenschleudern und brüten schnell die unterschiedlichsten Krankheiten aus. Für berufstätige Eltern ist das oft eine große Herausforderung. Doch was muss man eigentlich beachten, wenn die Kleinen krank sind. Wir klären über Rechte und Pflichten auf.

Viele Eltern kennen das Szenario: morgens geht in der Kita ein erster banger Blick zur Infotafel –  drei neue Fälle von Magen-Darm und Läuse gibt es aktuell auch. Jetzt erstmal tief durchatmen und hoffen, dass das eigene Kind dieses Mal verschont bleibt. Doch die Wahrscheinlichkeit ist gering, denn in den ersten Lebensjahren gelten bis zu zwölf Infekte pro Jahr als normal. Und auch Schulkinder stecken sich noch zuverlässig mit immer neuen Krankheiten an. Was also tun, wenn die Kleinen schon wieder fiebrig nach Hause kommen? Denn schnell kollidieren Windpocken und Mittelohrentzündungen mit dem Job der Eltern.

Den Arbeitgeber informieren
Wer feststellt, dass das eigene Kind krank ist und Betreuung braucht, sollte seinen Arbeitgeber unverzüglich informieren – auch wenn noch nicht sicher ist, wie lange die Krankheit dauert. Sobald ein Besuch beim Kinderarzt mehr Klarheit über die Dauer der Erkrankung gibt, ist ein weiterer Anruf beim Arbeitgeber sinnvoll.

Einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen
Eine einheitliche Regelung für alle Arbeitnehmer zur Freistellung bei einem kranken Kind gibt es nicht. Das Gesetz sagt lediglich, dass Arbeitnehmer in Notsituationen bei fortlaufender Gehaltszahlung bis zu fünf Tage fehlen dürfen – dazu zählen beispielsweise die eigene Hochzeit, Todesfälle im engsten Familienkreis, Gerichtstermine und auch die Erkrankung eines Kindes. Allerdings lohnt sich der Blick in den eigenen Arbeitsvertrag, denn der betreffende Paragraf darf ausgeschlossen werden.

Kinderkrankengeld der Krankenkassen
Sind Eltern und Kind gesetzlich krankenversichert, kann jeder Elternteil bis zu zehn Tage pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, dies geht allerdings nicht gleichzeitig. Alleinerziehende haben den Anspruch auf 20 Tage. Bei Familien mit drei und mehr Kindern liegt die Höchstgrenze je Elternteil bei 25 Tagen, bei Alleinerziehenden bei 50 Tagen jährlich. Das Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte gibt es nicht automatisch. Um das Kinderkrankengeld in Anspruch zu nehmen, sind Arbeitnehmer verpflichtet, bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen. Hat ein Elternteil seine zehn jährlichen Fehltage ausgeschöpft, kann er versuchen, sich die Tage vom anderen übertragen zu lassen, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Es ist jedoch sinnvoll, das Vorgehen mit beiden Arbeitgebern abzustimmen, um Ärger zu vermeiden.

Homeoffice ist kein Muss
Ist ein Elternteil wegen eines kranken Kindes freigestellt, kann er nicht verpflichtet werden, im Homeoffice zu arbeiten. Das plötzliche Fehlen eines Mitarbeiters kann aber gerade in kleinen Betrieben zu Schwierigkeiten führen. Das freiwillige Angebot zumindest für telefonische Fragen erreichbar zu sein, kann deswegen sinnvoll sein.

Keine gute Idee: sich selbst krankmelden
Sind die Krankheitstage ausgeschöpft, sollten sich Eltern auf keinen Fall selbst krankmelden. Dies kann im Zweifel ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Besser ist es zu versuchen mit dem Arbeitergeber eine gemeinsame Lösung, wie zum Beispiel eine unbezahlte Freistellung, zu finden. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte die Regelung dann unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Wenn alle Stricke reißen: Notfallbetreuung

Manchmal ist es Eltern einfach nicht möglich, die Betreuung ihres kranken Kindes selbst zu realisieren. In einigen Großstädten können sie sich dann bei Organisationen schnelle Hilfe suchen. In München hilft „Zu Hause gesund werden" und in Hamburg, Berlin, Frankfurt und Köln gibt es den „Notmütterdienst“.

Nina Alpers

Voraussetzungen für Kinderkrankengeld

  • Ihre Versicherung schließt den Krankengeldanspruch ein.
  • Es entsteht für Sie ein Verdienstausfall.
  • Ihr erkranktes Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für beeinträchtigte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch jedoch auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres.
  • Das erkrankte Kind ist selbst oder in der Familienversicherung gesetzlich versichert.
  • Sie haben eine ärztliche Bescheinigung, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes krankheitsbedingt erforderlich ist.
  • Keine andere Person in Ihrem Haushalt kann Ihr erkranktes Kind betreuen oder pflegen.
  • Mit Ihrem Arbeitgeber besteht keine Vereinbarung, dass dieser Ihren Lohn oder Ihr Gehalt während der Freistellung weiterzahlt.